Die Art und Weise, wie heute von der amtierenden Regierung Gesetze verändert und druchgedrückt werden, ist zunehmend in der Kritik. So ist auch nach Auffassung des Deutschen Richterbundes keine solide Gesetzgebung mehr möglich. Am 26.8.23 berichtete das ZDF darüber (Gesetze der Ampel-Koalition : Richterbund kritisiert „Hauruckverfahren“).
Eine „gut verpackte“ Änderung betrifft auch Windradplanung. Eine Einschätzung der konkreten Situation ist zum Beispiel auf den Blackout News zu lesen:
Von der Allgemeinheit nahezu unbemerkt hat die Regierung im Juni 2023 das „Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetz“ auf den Weg gebracht. Artikel 10 dieses Gesetzes sieht eine Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vor. Diese Änderung erlaubt unter § 31k Abweichungen zu den bisher geltenden Vorgaben für nächtliche Geräuschgrenzwerte und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen (recht.bund: 02.08.23).
Blackout News: „4 Dezibel mehr – Ampel erhöht nächtliche Geräuschgrenzwerte für Windkraftanlagen„
Gemäß dem Artikel wurden die nächtlichen Geräuschgrenzwerte für Windkraftanlagen um 4 Dezibel erhöht. Dies bedeutet, dass diese Anlagen in der Nacht nun etwas lautere Geräusche erzeugen können, ohne die vorgeschriebenen Lärmgrenzwerte zu überschreiten. Eine Zunahme um 3 db entspricht der Verdopplung der Schallintensität, aber Obacht: nach menschlichem Hörempfinden sind +10db(A) eine Verdopplung der Lautstärke (Physik, Klasse 7). Ebenso kann damit von den Auflagen wegen Schattenwurf abgewichen werden.
Im Gesetz ist die Erhöhung an eine Notfallsituation des Bundes / der EU gebunden. Die Genehmigung ist quasi implizit. Diese Gesetzesänderung bezieht sich (zunächst?) auf den bevorstehenden Winter, da sie bis 15. April 2024 befristet ist.
„§ 31k – Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen
Auszug aus Quelle: Bundesghesetzblatt Teil I, 2023, Nr. 202
(1) Bei Vorliegen der Alarmstufe oder der Notfallstufe … soll die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers Abweichungen von einzelnen in der Genehmigung enthaltenen Anforderungen an die Geräusche zur Nachtzeit unter Abweichung von den Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zumSchutz gegen Lärm und an die optischen Immissionen der Windenergieanlage zulassen, …
(3) … gilt nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags als zugelassen,
wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist, …
Die Entscheidung zur Erhöhung der Geräuschgrenzwerte wirft natürlich wieder Fragen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Tierwelt und Menschen, auf. Die Änderung wird als kontrovers betrachtet, da sie die Balance zwischen der Förderung erneuerbarer Energiequellen und dem Schutz der Umwelt in Frage stellt. Dieser Schritt könnte weiteren negativen Einfluss auf die Diskussionen über nachhaltige Energiegewinnung und Umweltschutz haben.
Daneben gibt es schon reichlich Kritik an den bestehen Immissionschutzvorgaben! Auch wir haben in den Beiträgen Kritik an den mangelhaften Vorgaben und bestehenden Messverfahren bzw. deren Interpretationen geäußert (Infraschall – unerhörter Lärm? , Das Infraschall-Dilemma).